- Zweckbindung
- Zwẹck|bin|dung 〈f. 20〉1. 〈i. w. S.〉 Verknüpfung mit einem bestimmten Zweck2. 〈i. e. S.〉 Verbindung bestimmter öffentlicher Einnahmen mit bestimmten öffentlichen Ausgaben
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Zwẹck|bin|dung, die (Finanzw.):Bindung bestimmter öffentlicher Finanzmittel an einen vorgegebenen Verwendungszweck.* * *
Zweckbindung,Finanzwissenschaft: die Festlegung von Teilen der öffentlichen Einnahmen für bestimmte Aufgaben beziehungsweise Ausgaben. Die Zweckbindung ist eine Abweichung vom Prinzip der Nonaffektation. In Deutschland gibt es eine Zweckbindung v. a. bei der Mineralölsteuer (für kommunale Verkehrsvorhaben gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz), ferner bei der Feuerschutz- und der Totalisatorsteuer sowie bei den meisten Quasisteuern. - In Österreich sind v. a. der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, in der Schweiz das Aufkommen der Tabaksteuer sowie ein Teil der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol (Branntweinmonopol) zweckgebunden.* * *
Zwẹck|bin|dung, die (Finanzw.): Bindung bestimmter öffentlicher Finanzmittel an einen vorgegebenen Verwendungszweck: Wer aufgabengebundene Informationen aufnehmen muss, ist in gleicher Weise ein Knecht ... der Wissensdurst meldet sich erst wieder, wenn die Z. des Stoffes endet (Höhler, Horizont 159).
Universal-Lexikon. 2012.